Allgemeine Geschäftsbedingungen der TriSec GmbH

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der Firma TriSec GmbH, nachfolgend TriSec genannt. Art und Umfang der Leistungen werden jeweils durch gesonderte Verträge vereinbart.

2. Vertragsabschluß

  1. Angebote von TriSec erfolgen grundsätzlich freibleibend und stellen lediglich die Aufforderung an den Kunden zur Auftragserteilung dar. Erst durch Annahme (Auftragsbestätigung) des Auftrages durch TriSec kommt ein Vertrag zustande.
  2. Alle Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
  3. TriSec ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch Dritteausführen zu lassen.

3. Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde wird die Leistungen von TriSec und die ihm übermittelten Inhalte nur für seine internen Zwecke nutzen. Die Nutzung für Zwecke Dritter, wozu auch Konzernunternehmen gehören, bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
  2. Der Kunde darf mit Form, Inhalt oder verfolgtem Zweck seiner Internet Präsenz nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. TriSec übernimmt insoweit keine Prüfungspflicht und wird vom Kunden von jeglichen Ansprüchen Dritter freigestellt, die aus der Verletzung dieser Pflichten resultieren könnten. Darüber hinaus haftet der Kunde gegenüber TriSec auf Ersatz aller hieraus entstehenden direkten und indirekten Schäden, auch der Vermögensschäden.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, TriSec sofort über von ihm erkennbare Störungen im Zusammenhang mit den Leistungen von TriSec einschließlich der näheren Umstände ihres Auftretens zu unterrichten. Ergibt die Störungsanalyse, dass die Störung nicht von TriSec zu vertreten ist, trägt der Kunde die Kosten der Störungsbeseitigung.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die lizenz- und urheberrechtlichen Bedingungen der Berater, Hersteller und Lieferanten einzuhalten. Weiterhin ist er für die entsprechende Lizenzierung von gelieferter oder installierter Soft- oder Hardware verantwortlich.
  5. Verstöße des Kunden gegen seine Verpflichtungen aus 3.1, 3.2 und 3.4 berechtigen TriSec zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.

4. Leistungen von TriSec

  1. Die Leistungen von TriSec werden in den schriftlichen Verträgen mit dem Kunden vereinbart.
  2. Die Vergütung der Leistungen von TriSec, soweit sie nicht bereits in den Verträgen festgesetzt ist, wird nach der jeweils gültigen Preisliste von TriSec berechnet. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

5. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden entsteht mit der Bereitstellung der Leistung durch TriSec und kann ab diesem Zeitpunkt von TriSec in Rechnung gestellt werden.
  2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils gültigen Satzes.
  3. Rechnungen von TriSec sind 10 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  4. Einwendungen gegen die erfolgte Abrechnung kann der Kunde nur innerhalb von einer Woche, ab Rechnungserhalt, schriftlich erheben. Werden diese innerhalb der Frist nicht erhoben, so gilt die Abrechnung in Umfang und Höhe als anerkannt.
  5. Pauschale Nutzungsentgelte sind im Voraus zum ersten Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig.
  6. Die Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche von TriSec ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

6. Zahlungsverzug

  1. Bezahlt der Kunde zum Fälligkeitstermin nicht, so kann TriSec Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Desweiteren kann TriSec jegliche weitere Leistung zurückhalten und sämtliche Vergütungen für die bisher erbrachten Leistungen abrechnen und fällig stellen.
  2. Leistet der Kunde auch auf eine schriftliche Mahnung mit Fristsetzung, trotz Fristablauf, keine vollständige Zahlung, ist TriSec berechtigt den oder die Verträge mit dem Kunden ganz oder teilweise fristlos zu kündigen.
  3. Weitere Ansprüche von TriSec wegen Verzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt.
  4. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben alle gelieferten Waren im Eigentum von TriSec. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoleistung.

7. Vertragsdauer und Kündigung

  1. Verträge über die Leistungen von TriSec treten mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
  2. Soweit in den Einzelverträgen keine Vertragsdauer und Kündigungsregel vereinbart wurde, sind die Verträge mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende für beide Parteien kündbar.
  3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund für TriSec liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde in erheblichem Maße seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt, in Zahlungsrückstand für länger als einen Monat gerät, zahlungsunfähig oder über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wird.
  4. Ordentliche oder außerordentliche Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Beweislast für den Zugang der Kündigung trägt die kündigende Partei.

8. Gewährleistung

  1. TriSec gewährleistet die Verfügbarkeit ihrer Produkte mit den in der Leistungsbeschreibung benannten Eigenschaften.
  2. TriSec verpflichtet sich, die vom Kunden nach 3.3 mitgeteilten Störungen und Mängel dieser Leistung unverzüglich und unentgeltlich nachzubessern, wenn diese erheblich sind.
  3. Schlägt die Mängelbeseitigung durch TriSec fehl, kann der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung setzen. Läuft auch diese Nachfrist erfolglos ab, kann der Kunde die Vergütung angemessen mindern oder den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
  4. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von einem Jahr ab Erbringung der betroffenen ursprünglichen Leistung.

9. Haftung

  1. TriSec haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden ihrer gesetzlichen Vertreter und beauftragter Mitarbeiter.
  2. Ansonsten ist eine Haftung von TriSec über die Gewährleistungsansprüche nach 8.2 und 8.3 hinaus, insbesondere ein Anspruch auf Schadensersatz, ausgeschlossen.
  3. Bei der Installation von Sicherheitsmechanismen beim Kunden ist die Haftung für solche Schäden, die durch das Umgehen dieser Sicherheitsmechanismen durch Dritte entstehen, ausgeschlossen.

10. Schlussbestimmungen

  1. Sofern die Einzelverträge abweichende Bestimmungen enthalten, gehen diese den allgemeinen Geschäftsbedingungen von TriSec vor. Dennoch gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwohl ergänzend, auch für zukünftige Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern, auch wenn hierauf nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird.
  2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftlichen Vereinbarungen beider Vertragsparteien geben die Vereinbarungen der Vertragspartner vollständig wider. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
  3. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder nachträglich unwirksam werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  4. Erfüllungsort für die vertraglichen Leistungen beider Vertragspartner und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten hieraus ist Offenbach. TriSec ist jedoch berechtigt den Kunden auch vor einem anderen gesetzlich zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.
  5. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die mit dem Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht.

Rodgau, den 1.8.2001